Novelle des Handelgesetzbuches: Beauftragung mit der Geschäftsführung, Schadensersatzeinschränkung, Sitz des Unternehmers, Unterschrifsmuster
Mittwoch, den 04. Januar 2012 um 10:27 Uhr

Am 1.1.2012 ist die Novelle des Gesetzes Nr. 513/1991 Slg., Handelsgesetzbuch, wirksam geworden, die einige bedeutsame Änderungen vorgenommen hat. Zu den bedeutendsten Änderungen gehört insbesondere Folgendes:

- die neue Bestimmung von § 66d HGB führt ein, dass das statutarische Organ der Gesellschaft einen Anderen mit der Geschäftsführung der Gesellschaft völlig oder teilweise beauftragen  kann; die Tätigkeiten können auch in einem arbeits-rechtlichen Verhältnis gemäß der besonderen Rechtsvorschrift durch einen Arbeitnehmer der Gesellschaft ausgeübt werden, wobei dieser Arbeitnehmer zugleich das statutarische Organ der Gesellschaft oder dessen Mitglied sein kann;

- die Novelle gibt die Möglichkeit zu, durch Vereinbarung auf das Recht auf Schadensersatz zu verzichten oder dieses Recht auch vor Verstoß gegen die Verpflichtung einzuschränken, anhand dessen der Schaden entstehen kann; vor Verstoß gegen die Verpflichtung, anhand dessen der Schaden entstehen kann, kann jedoch weder auf das Recht der Ersatz des vorsätzlich zugefügten Schadens verzichtet noch kann dieses Recht eingeschränkt werden;

- die Unternehmer sind verplichtet, einen Rechtsgrund zur Nutzung der als derer Sitz oder Unternehmensort in Handelsregister eingetragenen Räumlichkeiten während des ganzen Zeitraums zu haben, während welchen sie diese Räumlichkeiten im Handelsregister eingetragen haben werden; in dem Falle, wenn der Unternehmer - die juristische Person einen gültigen Rechtstitel zur Nutzung dieser Räumlichkeiten nicht besitzt und auf Aufforderung des Gerichts eine Abhilfe nicht schafft, so wird das Gericht berechtigt sein, die Gesellschaft aufzulösen und derer Liquidation anzuornen(§ 29 Abs. 6 HGB);

- in der Urkundensammlung müssen die Unterschriftsmuster der Personen, die zur Handlung im Namen der juristischen Person berechtigt sind, nicht mehr angelegt werden; die Registergerichte beseitigen auf Verlangen dessen, den dies betrifft, von der Urkundensammlung das Unterschriftsmuster der zur Handlung im Namen der juristichen Person berechtigten Person, sofern diese Urkunde in die Urkundensammlung vor dem Tag des Wirksamwerdens der Novelle angelegt wurde. 

 
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